RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0145

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung AnwBl 3/1991, S 187, 188 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/11/0146 90/11/0147

Rechtssatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag bleibt bei einer

falschen Fristvormerkung durch die Sekretärin

des urlaubsbedingt abwesenden Verfahrenshelfers am letzten Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist (dem Tag der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses des Ausschusses der Rechtsanwaltkammer) erfolglos, wenn Behauptungen fehlen, daß entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, die ohne diesen Irrtum eine rechtzeitige Einbringung der Beschwerde ermöglicht hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110145.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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