RS Vwgh 1990/9/21 87/17/0223

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §193;

Rechtssatz

Aus der im § 193 Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm -

als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Minderung der Abgabenschuld (etwa durch Abstattungen) vor der Haftungsinanspruchnahme, als auch unter dem Gesichtspunkt der - gegebenenfalls auf andere Mitschuldner Bedacht nehmenden - Ermessensübung. (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0140, 0141, 0142, VwSlg 6062 F/1985).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X04

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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