RS Vwgh 1990/9/21 90/17/0323

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0324 90/17/0326 90/17/0325

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0099 B 13. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag, der keine Angaben darüber enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist weggefallen ist, ist zurückzuweisen (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170323.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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