RS Vwgh 1990/9/21 89/11/0265

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §3 Abs4;
IESG §6 Abs2;

Rechtssatz

Das IESG enthält, ungeachtet des § 3 Abs 4 IESG, keine Verpflichtung dahingehend, daß die Höhe der Forderung im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld in Nettobeträgen anzugeben ist; dies erscheint allerdings auch nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110265.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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