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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §3 Abs4;Rechtssatz
Das IESG enthält, ungeachtet des § 3 Abs 4 IESG, keine Verpflichtung dahingehend, daß die Höhe der Forderung im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld in Nettobeträgen anzugeben ist; dies erscheint allerdings auch nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110265.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009