RS Vwgh 1990/9/21 89/11/0206

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wird die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen worden war, als verspätet zurückgewiesen, so kommt nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des § 66 Abs 4 erster Satz AVG ("sofern nicht") eine Entscheidung in der Sache selbst (di im vorliegenden Fall das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens) nicht in Betracht.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110206.X02

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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