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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen worden war, als verspätet zurückgewiesen, so kommt nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des § 66 Abs 4 erster Satz AVG ("sofern nicht") eine Entscheidung in der Sache selbst (di im vorliegenden Fall das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens) nicht in Betracht.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110206.X02Im RIS seit
21.09.1990