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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf den gemäß § 61 NÖ GdO zustehenden Rechtsbehelf der Vorstellung ist nach stRsp des VwGH der Instanzenzug durch die Anrufung der obersten Abgabenbehörde der Gemeinde (Gemeinderat) noch nicht gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erschöpft worden. Bei der Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
(Hinweis B 20.1.1989, 88/17/0211, 29.9.1989, 89/17/0192).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170389.X01Im RIS seit
21.09.1990