TE Vfgh Beschluss 2003/10/23 G213/03

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UniversitätsG 2002 §62, §68, §91
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002; keine aktuelle Betroffenheit der Antragstellerin infolge Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt

Spruch

Dem Antrag der B S, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Individualantrages gegen näher genannte Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (§91 Abs1, in eventu §62 Abs2 Z1, in eventu §68 Abs1 Z2), BGBl. I 2002/120, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Prüfung der oben genannten Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 auf deren Verfassungsmäßigkeit.

Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setzt einerseits voraus, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behauptetermaßen - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 13.870/1994 mwN).

Der II. Teil des Universitätsgesetzes 2002 tritt nach §143 Abs2 dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2004 in Kraft (das derzeit geltende Hochschul-Taxengesetz 1972 tritt gemäß §143 Abs7 Universitätsgesetz 2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft). Die Bestimmungen, die die Einschreiterin im Falle der Gewährung von Verfahrenshilfe mit Individualantrag anzufechten beabsichtigt, gehören diesem II. Teil an und entfalten demnach für sie auch erst ab dem genannten Zeitpunkt Wirkungen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Einschreiterin durch diese Regelungen aktuell betroffen sei.

Da die Einschreiterin somit die Zurückweisung ihres Individualantrages infolge Fehlens aktueller Betroffenheit zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm. §63 Abs1 ZPO).

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G213.2003

Dokumentnummer

JFT_09968977_03G00213_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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