RS Vwgh 1990/9/21 90/17/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0324 90/17/0326 90/17/0325

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0304 B 22. Jänner 1986 VwSlg 11999 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Als Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bfr (dessen Vertreter) den Irrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst im Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist. Vom Bfr (seinem Vertreter) ist zu erwarten, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist, so hat damit das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG aufgehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170323.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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