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L34009 Abgabenordnung WienNorm
GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;Rechtssatz
Wird im Haftungsbescheid erster Instanz sowie in der bekämpften Berufungsvorentscheidung lediglich die Höhe des offenen Abgabenrückstandes global angeführt, nicht jedoch dargelegt, wie sich diese Summe errechnet, und wird während des Laufes des Verfahrens vor der Berufungsbehörde durch ein Schreiben dieser Behörde an den Haftungspflichtigen sowohl die Höhe der Abgabenschuldigkeit samt Nebengebühren detailliert aufgeschlüsselt, als auch die Höhe der dem Abgabenschuldner bewilligten Teilzahlungen dargelegt, so ist damit der der Abgabenbehörde erster Instanz unterlaufene Begründungsmangel saniert (Hinweis E 10.5.1979, 1429/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X05Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009