RS Vwgh 1990/9/21 87/17/0180

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG Tir 1951;
LStG Tir 1989;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0181

Rechtssatz

Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der VwGH zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Da die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraussetzt, kann der VwGH nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht mehr wahrnehmen (Hinweis E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170180.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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