RS Vwgh 1990/9/21 AW 90/04/0068

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
GewO 1973 §13;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung von Gewerbeberechtigungen - Da der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen hat, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigungen des Antragstellers gegeben sind hat er unter Berücksichtigung der nicht auszuschließenden Gefahr, daß auch weiterhin finanzielle Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllt werden können, vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 19.9.1989, AW 89/04/0049). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den ASt ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040068.A01

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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