Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung von Gewerbeberechtigungen - Da der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen hat, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigungen des Antragstellers gegeben sind hat er unter Berücksichtigung der nicht auszuschließenden Gefahr, daß auch weiterhin finanzielle Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllt werden können, vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 19.9.1989, AW 89/04/0049). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den ASt ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040068.A01Im RIS seit
21.09.1990