RS Vwgh 1990/9/21 89/11/0265

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §13;
IESG §6 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine falsche Umrechnung der Beträge von brutto auf netto in der "Berichtigung" des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld durch den Antragsteller ist rechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn die Berechnung von der Behörde angestellt wurde, kommt es doch allein auf den Inhalt der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung an (Hinweis E 30.9.1981, 81/03/0077; E 21.1.1988, 88/02/0002).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110265.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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