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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Eine falsche Umrechnung der Beträge von brutto auf netto in der "Berichtigung" des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld durch den Antragsteller ist rechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn die Berechnung von der Behörde angestellt wurde, kommt es doch allein auf den Inhalt der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung an (Hinweis E 30.9.1981, 81/03/0077; E 21.1.1988, 88/02/0002).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110265.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009