RS Vwgh 1990/9/21 89/11/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 89/11/0201 1

Stammrechtssatz

Ist der LH als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in der Einleitung des Bescheides genannt, so ist die Zurechenbarkeit des Bescheides an den LH trotz der Fertigungsklausel: "Im Auftrag: Dr. ..." zu bejahen.

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110206.X01

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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