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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §186;Rechtssatz
Als "familiäre Interessen" des Wehrpflichtigen sind jedenfalls solche schwerwiegenden Interessen zu bejahen, die der Wehrpflichtige in Ansehung seiner Ehegattin, jedes seiner Verwandten in gerader (sowohl aufsteigender als auch absteigender) Linie (entsprechend der Diktion des § 42 ABGB) und seiner Geschwister hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110044.X02Im RIS seit
21.09.1990