RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0041

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs2;

Rechtssatz

Die Lenkerberechtigung lebt nach Ablauf der Zeit, für die sie vorübergehend entzogen wurde, ipso iure wieder auf (Hinweis E 27.10.1987, 87/11/0100). Diese Rechtsfolge setzt jedoch zwingend voraus, daß die Lenkerberechtigung rechtlich existent ist, was dann nicht der Fall ist, wenn sie auf Grund einer Befristung erloschen ist. Daher wäre nur im Fall der Verlängerung ihrer Gültigkeit der Führerschein nach Ablauf der Zeit wieder auszufolgen, ohne daß hiebei allerdings die gesetzliche Grundlage gem § 74 Abs 2 KFG heranzuziehen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110041.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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