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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §65 Abs2;Rechtssatz
Die Lenkerberechtigung lebt nach Ablauf der Zeit, für die sie vorübergehend entzogen wurde, ipso iure wieder auf (Hinweis E 27.10.1987, 87/11/0100). Diese Rechtsfolge setzt jedoch zwingend voraus, daß die Lenkerberechtigung rechtlich existent ist, was dann nicht der Fall ist, wenn sie auf Grund einer Befristung erloschen ist. Daher wäre nur im Fall der Verlängerung ihrer Gültigkeit der Führerschein nach Ablauf der Zeit wieder auszufolgen, ohne daß hiebei allerdings die gesetzliche Grundlage gem § 74 Abs 2 KFG heranzuziehen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110041.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017