RS Vwgh 1990/9/21 89/17/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 360;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/29 89/17/0139 1

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des § 44a lit a VStG nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170040.X03

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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