RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0245

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 25.4.1990, 88/03/0236) muß eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig - wenn auch lediglich formell rechtskräftig - sein.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190245.X04

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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