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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 25.4.1990, 88/03/0236) muß eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig - wenn auch lediglich formell rechtskräftig - sein.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190245.X04Im RIS seit
24.09.1990