RS Vwgh 1990/9/24 89/10/0243

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Bf weder eine ärztliche Bescheinigung über seine behauptete und nicht näher konkretisierte Erkrankung vorgelegt, noch innerhalb der von der Behörde erstreckten Frist Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben, hat er es zu Unrecht unterlassen, am Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt somit nicht vor.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100243.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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