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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Bf weder eine ärztliche Bescheinigung über seine behauptete und nicht näher konkretisierte Erkrankung vorgelegt, noch innerhalb der von der Behörde erstreckten Frist Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben, hat er es zu Unrecht unterlassen, am Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt somit nicht vor.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100243.X01Im RIS seit
27.11.2000