Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AÜG §16 Abs3;Beachte
90/19/0193 und 6 weitere Aktenzeichen;Rechtssatz
Zwischen dem ungarischen Arbeitnehmer und dem ungarischen Unternehmer, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist und der diesen Arbeitnehmer einem österreichischen Unternehmer als Arbeitskraft überläßt, besteht ein Vertragsverhältnis (Arbeitsvertrag), eine vertragliche (arbeitsvertragliche) Regelung zwischen dem ungarischen Arbeitnehmer und dem östereichischen Beschäftiger kommt hingegen von vornherein nicht in Betracht. Folglich ist die Ansicht der Behörde, der Arbeitnehmer hätte den Tatbestand des Art 1 Abs 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht, 1978/481, verwirklicht, rechtsirrig. Der Versuch, die Tatbestandsmäßigkeit mit dem Hinweis darauf zu begründen, daß der Arbeitnehmer zum Zweck der
" Arbeitsaufnahme " bzw der " Arbeitsausübung " nach Österreich eingereist sei, ist deshalb zum Scheitern verurteilt, weil die Behörde damit übersieht, daß das für die Arbeitskräfteüberlassung kennzeichnende Moment der Arbeitsleistung nicht im Betrieb des Arbeitgebers (Überlassers), sondern im Betrieb des Dritten (des Beschäftigers) in Unterordnung unter dessen Weisungen nichts am Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger ändert, das genannte Abkommen jedoch eindeutig auf die Absicht des Fremden, ein die Erbringung seiner Arbeitsleistung an Dritte regelndes Vertragsverhältnis zu begründen, abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190193.X01Im RIS seit
06.08.2001