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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ROG Stmk 1974 §23 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des HP in J, vertreten durch Sollhart & Sollhart Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/V, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. September 2008, Zl. FA13B-12.10-F192/2008- 17, betreffend die Abweisung eines Baugesuches (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0243, zu entnehmen; schon damals ging es um das Aufstellen von fünf Baucontainern auf dem gegenständlichen Grundstück, welches damals allerdings als Freiland gewidmet war. Dieses Grundstück ist nunmehr auf Grund einer am 13. Dezember 2007 beschlossenen Änderung der Flächenwidmung (rechtswirksam seit 12. Jänner 2008) als Aufschließungsgebiet für Gewerbe- und Industriegebiet 1 gewidmet.
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde erster Instanz die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von fünf Containern auf diesem Grundstück. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. März 2008 abgewiesen, weil, wie vom zuständigen Raumplaner in seinem Befund und Gutachten ausgeführt worden sei, für dieses Aufschließungsgebiet Nr. 30, zum welchem auch das gegenständliche Grundstück gehöre, die verordneten Aufschließungserfordernisse, nämlich die Herstellung der inneren Erschließung (Wasser, Abwasser, Meteorentwässerung, Strom- und Verkehrserschließung, Grenzänderung und Neuordnung der Grundstücksgrenzen, Immissionsschutzmaßnahmen) fehlte und vor allem kein Bebauungsplan vorliege. Ein solcher Bebauungsplan sei aber gemäß § 27 Abs. 6 ROG Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er u.a. geltend machte, die Baubehörde habe verkannt, dass er die fünf Container für die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Geräte nutzen wolle. Die Aufschließung durch eine öffentliche Straße sei ohnedies gegeben. Die Aufschließung betreffend Abwasser und Strom sei nicht notwendig, weil weder ein Stromanschluss noch ein Wasseranschluss benötigt werde und es fielen auch keine Abwässer an. Die Meteorwässer würden auf dem eigenen Grund zur Versickerung gebracht. Ein Emissionsschutz sei nicht notwendig, weil keine Emissionen entstehen könnten. Im Übrigen befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft (auf der Nebenliegenschaft) ein Gewerbebetrieb.
Der Gemeinderat wies mit Bescheid vom 31. März 2008 die Berufung als unbegründet ab und schloss sich im Wesentlichen der Begründung der Behörde erster Instanz an. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Container dienten zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und landwirtschaftlichen Geräten, sei unter Hinweis auf ein bereits abgeschlossenes bestimmtes baupolizeiliches Verfahren (gemeint ist nach dem Zusammenhang wohl jenes, welches dem eingangs genannten hg. Erkenntnis zu Grunde lag) festzuhalten, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, der Gesetzgeber definiere Aufschließungsgebiete als innerhalb des Baulandes gelegene mangelhaft erschlossene Grundflächen, die zwar Bauland, jedoch als solches noch nicht nutzbar seien. Da dem gegenständlichen Grundstück, welches zum Aufschließungsgebiet Nr. 30 gehöre, die verordneten Aufschließungserfordernisse, wie die Herstellung einer inneren Erschließung, sowie das Vorliegen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes fehlten, gehe auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ableitung der Meteorwässer auf eigenem Grundstück erfolgen könne und eine Wasserzuleitung und eine Wasserableitung auf Grund der landwirtschaftlichen Nutzung nicht notwendig sei, ins Leere.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist insbesondere das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007 anzuwenden.
§ 23 Abs. 3 ROG lautet:
"(3) Innerhalb des Baulandes sind Grundflächen als Aufschließungsgebiete festzulegen, wenn sie zur Zeit der Planerstellung mangelhaft erschlossen sind oder das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen u. dgl.) der Verwendung als Bauland entgegensteht. Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung und der Festlegung, ob eine Bebauungsplanung im Sinne des § 27 Abs. 1 notwendig ist, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.
§ 27 ROG lautet auszugsweise:
§ 27
Verfahren zur Bebauungsplanung
(1) Jede Gemeinde hat nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit der Bebauungsplanung zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Die Gemeinde kann Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Beschluß festlegen (Zonierung). Die Gründe für eine derartige Festlegung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für diese Teile des Baulandes können die Gemeinden durch Verordnung entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen, Bebauungsrichtlinien festlegen. Die Festlegungen der Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, sind bei der nächsten regelmäßigen Überprüfung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind der Bebauungsplan und die Bebauungsrichtlinien sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen. Alle zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
...
(6) Für die Teile des Baulandes, für die gemäß Abs. 1 Bebauungspläne erforderlich sind, haben die Gemeinden im Anlaßfall Bebauungspläne zu erstellen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiete der Ortsplanung einzuholen.
§ 32 ROG lautet:
"(2) Vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 3 ist die Erteilung von Festlegungs- und Baubewilligungsbescheiden nach dem Steiermärkischen Baugesetz zulässig, wenn
a) die Bewilligungen der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen oder
b) die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist."
Aus § 32 Abs. 2 ROG ergibt sich, dass vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 3 die Erteilung von Baubewilligungsbescheiden zwar nicht generell untersagt, aber nur unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen zulässig ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0204, oder auch vom 4. April 2002, Zl. 2000/06/0137). Mit seinem im Beschwerdeverfahren wiederholten, zuvor wiedergegebenen Berufungsvorbringen zeigt der Beschwerdeführer das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht auf, weil weder ersichtlich ist, dass die angestrebte Bewilligung der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen solle noch die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert wäre. Mit dem weiteren Vorbringen, es handle sich beim Aufstellen dieser Container überhaupt um ein baubewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 BauG, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf, dass er durch die Abweisung der angestrebten Baubewilligung im geltend gemachten Beschwerdepunkt, nämlich in seinem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung, verletzt worden wäre (oder auch verletzt sein könnte), wenn er meint, es sei gar keine erforderlich. Dass das Aufstellen solcher Baucontainer baubewilligungspflichtig ist, wurde im Übrigen im eingangs genannten hg. Erkenntnis, Zl. 2007/06/0243, näher dargelegt; auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.
Da sich schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060185.X00Im RIS seit
24.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009