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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
MSchG 1979 §12;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 37 Abs 1 MSchG 1979 richtet sich gegen Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zuwiderhandeln, erstreckt sich aber nur insoweit auf den Inhalt des Gesetzes, als dieses eine übertretbare Norm enthält, was auf § 12 MSchG 1979 nicht zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190250.X02Im RIS seit
24.09.1990