RS Vwgh 1990/9/24 90/10/0111

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0097 B 18. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, weil der versäumte Bescheid von der belangten Behörde nach Ablauf der ihr eingeräumten Frist nachgeholt und der Bfr sohin klaglos gestellt wurde, in der Folge aber der nachgeholte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, so ist im Fall der Einbringung eines auf § 45 Abs 1 Z 5 VwGG gestützten Wideraufnahmeantrages der Einstellungsbeschluss aufzuheben.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100111.X01

Im RIS seit

24.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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