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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0097 B 18. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
Wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, weil der versäumte Bescheid von der belangten Behörde nach Ablauf der ihr eingeräumten Frist nachgeholt und der Bfr sohin klaglos gestellt wurde, in der Folge aber der nachgeholte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, so ist im Fall der Einbringung eines auf § 45 Abs 1 Z 5 VwGG gestützten Wideraufnahmeantrages der Einstellungsbeschluss aufzuheben.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100111.X01Im RIS seit
24.09.1990Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010