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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0113 7Stammrechtssatz
Hat es der Bf unterlassen, in der Beschwerde im Hinblick auf die Strafbemessung seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten anzugeben, kann von der Wesentlichkeit des vom Bf geltend gemachten Verfahrensmangels, nämlich daß die belBeh im Falle der Erhebung seiner Verhältnisse zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht ausgegangen werden.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190449.X02Im RIS seit
24.09.1990