RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs 1 AZG läßt sich kein Zusammenhang zwischen den Betriebszeiten und der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ableiten. Für eine teleologische Interpretation in dieser Richtung bleibt daher kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190313.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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