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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1;Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs 1 AZG läßt sich kein Zusammenhang zwischen den Betriebszeiten und der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ableiten. Für eine teleologische Interpretation in dieser Richtung bleibt daher kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190313.X01Im RIS seit
11.07.2001