RS Vwgh 1990/9/24 90/10/0087

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs3 idF 1990/362 ;
ApG 1907 §29 Abs4 idF 1990/362 ;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Berücksichtigt man, daß selbst das Fehlen der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt, sofern nur eine den Bescheid tragende Rechtsnorm vorhanden und erkennbar ist, so muß dies umsomehr in einem Fall gelten, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch - als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift - wörtlich wiedergegeben wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100087.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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