RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0449

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Die Strafbehörde zweiter Instanz hat keine Veranlassung, sich in ihrem Bescheid mit den Strafzumessungsgründen auseinanderzusetzen, wenn der Bestrafte in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht das Strafausmaß bekämpft (Hinweis E 25.10.1989, 88/03/0214).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190449.X01

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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