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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Strafbehörde zweiter Instanz hat keine Veranlassung, sich in ihrem Bescheid mit den Strafzumessungsgründen auseinanderzusetzen, wenn der Bestrafte in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht das Strafausmaß bekämpft (Hinweis E 25.10.1989, 88/03/0214).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190449.X01Im RIS seit
24.09.1990