RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0266

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7 idF 1987/575;

Rechtssatz

Die Ansicht, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, auf das Beweisanbot des Fremden (Beweis, daß eine finanzielle Belastung der Republik Österreich ausgeschlossen ist; Beweismittel " vorzulegendes Sparbuch und vorzulegende Verpflichtungserklärung ") zurückzukommen und ihn aufzufordern, seiner Ankündigung nachzukommen, kann nicht geteilt werden. Es wäre vielmehr dem Fremden als demjenigen, der die Vorlage eines Beweismittels angekündigt hat, oblegen, von sich aus dafür zu sorgen, daß es nicht bei der bloßen Ankündigung bleibt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190266.X01

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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