RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 ZustG läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß in Fällen, in denen statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt wird, eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190235.X01

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten