RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0266

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7 idF 1987/575;

Rechtssatz

Nach § 3 Abs 2 Z 7 FrPolG idF 1987/575 liegt eine " bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 " und damit die gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage ist. Will er diese Rechtsfolgen vermeiden, so liegt es an ihm, von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt. Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach keineswegs geboten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190266.X02

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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