RS Vwgh 1990/9/24 89/10/0185

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
UmweltschutzG Stmk 1988 Abschn3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aufgrund der Übergangsbestimmungen des Stmk UmweltschutzG ist der Umweltanwalt in einem Verfahren über ein vor Inkrafttreten des Stmk UmweltschutzG bereits beantragtes oder bewilligtes Vorhaben weder Partei, noch ist er berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des seinerzeit, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zu stellen. Daran ändert auch die Zustellung des Bescheides die naturschutzbeh Bewilligung des Vorhabens betreffend an den Umweltanwalt nichts.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100185.X01

Im RIS seit

24.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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