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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Aufgrund der Übergangsbestimmungen des Stmk UmweltschutzG ist der Umweltanwalt in einem Verfahren über ein vor Inkrafttreten des Stmk UmweltschutzG bereits beantragtes oder bewilligtes Vorhaben weder Partei, noch ist er berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des seinerzeit, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zu stellen. Daran ändert auch die Zustellung des Bescheides die naturschutzbeh Bewilligung des Vorhabens betreffend an den Umweltanwalt nichts.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100185.X01Im RIS seit
24.09.1990Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010