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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §93 Abs5;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 2 BArbSchV (argumentum " auch ") in Verbindung mit § 93 Abs 5 AAV sind bei den unter den Geltungsbereich der BArbSchV fallenden Arbeiten (vgl deren § 1) grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der BArbSchV anzuwenden. Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, daß in den dem § 2 BArbSchV folgenden Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, also die Anwendung " auch " der AAV ausgeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190184.X01Im RIS seit
24.09.1990