RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen des § 12 Abs 1 erster Satz AZG und des § 14 Abs 2 erster Satz AZG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogenen Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Der Beschuldigte hat daher glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er muß demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190281.X01

Im RIS seit

24.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten