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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AAV §46 Abs6;Rechtssatz
Gerüstlagen (Gerüstbeläge), bei denen eine Absturzgefahr aus mehr als zwei Metern besteht, müssen insgesamt mit einer Brustwehr und einer Fußwehr, dies nach § 19 Abs 4 BauArbSchV, sowie mit einer Mittelwehr, dies nach § 46 Abs 6 AAV, versehen sein. Verzichtet § 19 Abs 4 BArbSchV bei einfach gestellten Leitergerüsten auf die Fußwehr, dann bedeutet das nicht, daß auch eine Mittelwehr nicht angebracht sein muß.
§ 19 Abs 4 BauArbSchV nennt keine Mittelwehr; es kann deshalb aus der Formulierung " Gerüstlagen ... sind ... mit Brustwehren und, mit Ausnahme der einfach gestellten Leitergerüste mit Fußwehren zu versehen ", nicht auf den Wegfall dieser nach § 46 Abs 6 AAV geforderten Wehr geschlossen werden. Dennoch ist der angefochtene Bescheid - ohne daß es erforderlich wäre, auch noch auf die Frage des bestrittenen Verschuldens einzugehen - gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, weil sein Spruch keine Aussage darüber enthält, daß es sich um einen Gerüstbelag handelte, der über einem Gewässer lag oder von dem Arbeitnehmer mehr als zwei Meter abstürzen konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190184.X02Im RIS seit
24.09.1990