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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §11 Abs1;Rechtssatz
Mehrere der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen, die insgesamt täglich mindestens eine halbe Stunde betragen, können nicht als Ruhepausen im Sinne des § 11 Abs 1 AZG und damit auch im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AZG angesehen werden weil sie weder von vornherein festgelegt sind, noch hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Solche Pausen zählen als Arbeitszeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190245.X01Im RIS seit
24.09.1990