RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0245

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs1;
AZG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Mehrere der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen, die insgesamt täglich mindestens eine halbe Stunde betragen, können nicht als Ruhepausen im Sinne des § 11 Abs 1 AZG und damit auch im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AZG angesehen werden weil sie weder von vornherein festgelegt sind, noch hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Solche Pausen zählen als Arbeitszeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190245.X01

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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