RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §20 Abs1;

Rechtssatz

Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs 1 AZG

sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Handelt es sich um Arbeiten, die zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, so müssen gemäß § 20 Abs 1 lit b AZG unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190245.X02

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten