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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV §7 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die als übertreten erachtete Vorschrift des § 7 Abs 1 BArbSchV kann es dahingestellt bleiben, ob der genannte Arbeitnehmer zur Tatzeit an der näher bezeichneten Baustelle war oder nicht, ist doch nach der zitierten Vorschrift allein maßgebend, durch entsprechende Vorkehrungen ein Abstürzen " der Dienstnehmer " zu verhindern. Daraus folgt, daß einer namentlichen Nennung von Arbeitnehmern im Spruch des Straferkenntnisses in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Übertretung nach § 7 Abs 1 BArbSchV keine rechtliche Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190235.X02Im RIS seit
24.09.1990