RS Vwgh 1990/9/24 89/10/0185

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
UmweltschutzG Stmk 1988 Abschn3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Antrag des Umweltanwaltes auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, welches sich auf ein Vorhaben bezieht, für das bereits vor Inkrafttreten des Stmk UmweltschutzG eine Bewilligung beantragt oder erteilt wurde, ist mangels Berechtigung zur Erhebung desselben ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100185.X02

Im RIS seit

24.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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