RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0193

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §3 Abs2;
MeldeG 1972 §5 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs1;

Beachte

90/19/0193 und 6 weitere Aktenzeichen;

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 1 MeldeG 1972 sind ohne Rücksicht auf die Art der Unterkunft, also auch bei Unterkunft in Beherbergungsbetrieben, Fremde " jedenfalls auch ", dh über die Anmeldung durch Eintragung im Gästebuch hinaus, bei der Meldebehörde (nach dem sinngemäß anzuwendenden § 3 Abs 2 MeldeG 1972 durch Übergabe ua der ausgefüllten Meldezettel) anzumelden. Diese Verpflichtung trifft gemäß § 6 Abs 1 MeldeG 1972 allein den Unterkunftnehmer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190193.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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