RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0307

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
GrKontrG 1969 §15 Abs1 lita;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Dem vom Fremden ins Treffen geführten Umstand, er habe mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam eine Liegenschaft erworben, wofür er gemeinsam mit jener einen Kredit zurückzuzahlen habe, kann nicht ein solches Gewicht zukommen, um die Interessenabwägung zugunsten des Fremden entscheidend zu beeinflussen; das gleiche gilt hinsichtlich der vom Fremden erwähnten schlechten Berufsaussichten in der Türkei. Dieser Interessenabwägung waren nämlich nicht nur die vom Fremden begangenen vier Übertretungen des GrKontrG, sondern das Gesamtverhalten des Fremden zugrundezulegen, was bedeutet, daß auch die von der belangten Behörde angeführten Verwaltungsübertretungen, insbesondere jene nach § 5 Abs 1 StVO (bei der es sich um eine schwerwiegende im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall FrPolG handelt -

Hinweis E 14.5.1990, 90/19/0156) zu berücksichtigen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190307.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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