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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2 idF 1987/575;Rechtssatz
Dem vom Fremden ins Treffen geführten Umstand, er habe mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam eine Liegenschaft erworben, wofür er gemeinsam mit jener einen Kredit zurückzuzahlen habe, kann nicht ein solches Gewicht zukommen, um die Interessenabwägung zugunsten des Fremden entscheidend zu beeinflussen; das gleiche gilt hinsichtlich der vom Fremden erwähnten schlechten Berufsaussichten in der Türkei. Dieser Interessenabwägung waren nämlich nicht nur die vom Fremden begangenen vier Übertretungen des GrKontrG, sondern das Gesamtverhalten des Fremden zugrundezulegen, was bedeutet, daß auch die von der belangten Behörde angeführten Verwaltungsübertretungen, insbesondere jene nach § 5 Abs 1 StVO (bei der es sich um eine schwerwiegende im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall FrPolG handelt -
Hinweis E 14.5.1990, 90/19/0156) zu berücksichtigen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190307.X02Im RIS seit
29.01.2002