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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Daß die belangte Behörde die von dem gerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1981 erfaßte Straftat des Bf nicht in die Begründung ihrer Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegenüber dem Bf miteinbezog, sondern diese erstmals in der von ihr erstatteten Gegenschrift erwähnt und als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bedeutsam erachtet hat, fällt deshalb nicht unter das im § 41 Abs 1 VwGG verankerte Neuerungsverbot, weil es sich hiebei um eine aktenkundige Tatsache handelt, somit insoweit keine zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen erforderlich waren - die Begehung der Straftat durch den Bf stand aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsurteiles für die belangte Behörde bindend fest -, und weil im Hinblick auf die Amtswegigkeit des Verfahrens die belangte Behörde jedenfalls gehalten war, auf diesen Umstand in ihren Erwägungen Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190284.X02Im RIS seit
24.09.1990