RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0250

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §12 Abs1;
MSchG 1979 §37 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 12 Abs 1 Z 1 bis 6 MSchG 1979 können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur bei Vorliegen der im Gesetz angeführten Gründe entlassen werden. Diese Vorschrift legt dem Dienstgeber kein Gebot oder Verbot in bezug auf die Beschäftigung der dem Mutterschutz unterliegenden Dienstnehmerinnen auf, sondern sieht vor, daß eine aus anderen als im Gesetz genannten Gründen ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam ist. Ein Verstoß gegen § 12 MSchG 1979 fällt nicht unter die Strafsanktion des § 37 Abs 1 dieses Gesetzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190250.X01

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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