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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
MSchG 1979 §12 Abs1;Rechtssatz
Nach § 12 Abs 1 Z 1 bis 6 MSchG 1979 können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur bei Vorliegen der im Gesetz angeführten Gründe entlassen werden. Diese Vorschrift legt dem Dienstgeber kein Gebot oder Verbot in bezug auf die Beschäftigung der dem Mutterschutz unterliegenden Dienstnehmerinnen auf, sondern sieht vor, daß eine aus anderen als im Gesetz genannten Gründen ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam ist. Ein Verstoß gegen § 12 MSchG 1979 fällt nicht unter die Strafsanktion des § 37 Abs 1 dieses Gesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190250.X01Im RIS seit
24.09.1990