RS Vwgh 1990/9/25 86/04/0238

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §79;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1991/7, 485;

Rechtssatz

Da die Bfin im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge Verkaufes ihrer Betriebsanlage nicht mehr Betriebsinhaberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage war, kann sie auch nicht mehr durch einen an den Inhaber der Betriebsanlage gerichteten normativen Anspruch (hier: Vorschreibung einer bestimmten Betriebszeit) in ihren Rechten verletzt sein; weshalb eine - allfällige Aufhebung des angef B nach einem der Tatbestände des § 42 Abs 2 VwGG keine über eine bloß feststellende Wirkung hinausgehende Veränderung der rechtlichen Position der Bfin bewirken würde. Mangels eines Rechtsnachfolgers war die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986040238.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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