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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1991/7, 485;Rechtssatz
Da die Bfin im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge Verkaufes ihrer Betriebsanlage nicht mehr Betriebsinhaberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage war, kann sie auch nicht mehr durch einen an den Inhaber der Betriebsanlage gerichteten normativen Anspruch (hier: Vorschreibung einer bestimmten Betriebszeit) in ihren Rechten verletzt sein; weshalb eine - allfällige Aufhebung des angef B nach einem der Tatbestände des § 42 Abs 2 VwGG keine über eine bloß feststellende Wirkung hinausgehende Veränderung der rechtlichen Position der Bfin bewirken würde. Mangels eines Rechtsnachfolgers war die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986040238.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010