RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0043

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;

Rechtssatz

Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides, wenn § 9 VStG im Spruch nicht zitiert wurde (Hinweis E VS 30.1.1990, 89/18/0008).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungVerwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X02

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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