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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Nach der Begründung des angef B ging die bel Beh im vorliegenden Fall von dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis als tatbestandsbegründend aus. Dieses Straferkenntnis bezog sich auf Grundlage des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 auf eine Unterlassungspflicht, die die im Spruch bezeichnete Firma traf. Im Hinblick auf die festgestellte Verletzung dieser die Firma treffenden Unterlassungspflicht wurde die Strafbestimmung des § 366 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 370 Abs 2 GewO 1973 auf den Bf als deren gewerberechtlichen Geschäftsführer angewendet. Normadressat, an den sich im Anschluß an den Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 2. Oktober 1987 eine Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1973 zu richten hatte, war somit nicht der Bf als gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern unter den eine derartige Verfügung bedingenden weiteren Voraussetzungen, so insbesonders auch des Tatbestandsmerkmales der Rechtspersönlichkeit, - die Firma (Hinweis E 19.3.1982, 81/04/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040055.X02Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010