RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0055

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §83 idF 1988/399;

Rechtssatz

Nach der Begründung des angef B ging die bel Beh im vorliegenden Fall von dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis als tatbestandsbegründend aus. Dieses Straferkenntnis bezog sich auf Grundlage des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 auf eine Unterlassungspflicht, die die im Spruch bezeichnete Firma traf. Im Hinblick auf die festgestellte Verletzung dieser die Firma treffenden Unterlassungspflicht wurde die Strafbestimmung des § 366 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 370 Abs 2 GewO 1973 auf den Bf als deren gewerberechtlichen Geschäftsführer angewendet. Normadressat, an den sich im Anschluß an den Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 2. Oktober 1987 eine Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1973 zu richten hatte, war somit nicht der Bf als gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern unter den eine derartige Verfügung bedingenden weiteren Voraussetzungen, so insbesonders auch des Tatbestandsmerkmales der Rechtspersönlichkeit, - die Firma (Hinweis E 19.3.1982, 81/04/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040055.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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