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96/01 Bundesstraßengesetz;Norm
BStG 1971 §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der Mag. R S und 2. des Dr. T S, beide in W, beide vertreten durch Dr. Dieter Altenburger, Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. August 2007, Zl. BMVIT-326.600/0051-II/ST3/2007, betreffend eine Enteignung für die Errichtung einer Schnellstraße (mitbeteiligte Partei: ASFINAG Bau Management Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundflächen in W (S), die für die Errichtung der S 2, W Nordrandschnellstraße, benötigt werden. Der Verlauf der Straße im gegenständlichen Bereich wurde mit der Verordnung der belangten Behörde BGBl. II Nr. 370/2005 bestimmt.
Hervorzuheben ist, dass das gegenständliche Enteignungsverfahren im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einen inneren Zusammenhang mit den beiden Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof V 66/06 und V 52/07 (mit welchem Bürgerinitiativen die Aufhebung dieser Verordnung begehrt hatten) aufweist, weshalb auch darauf einzugehen ist:
Mit dem beim Verfassungsgerichtshof am 5. September 2006 eingelangten Antrag (vom 31. August 2006) beantragte die Bürgerinitiative "Rettet die Lobau - Natur statt Beton", vertreten durch auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren einschreitende Rechtsanwälte, die Aufhebung der Trassenverordnung BGBl. II Nr. 370/2005, und brachte dabei vor, die Verordnung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben nicht naturverträglich im Sinne der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und nicht umweltverträglich im Sinne des UVP-G 2000 sei, weiters auch fundamentale Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen worden seien (was näher dargelegt wurde). Vorgebracht wurde unter anderem auch, dass der im Verfahren zur Erlassung der Verordnung beigezogene Sachverständige K. nicht die erforderliche fachliche Qualifikation aufweise. Das Vorhaben befinde sich in einem schutzwürdigen Gebiet nach "Natura 2000" (Bahnhof Breitenlee), es handle sich dabei um ein Gebiet, welches nach der Vogelschutzrichtlinie auszuweisen gewesen wäre. Auch habe der Verkehrssachverständige S. bei seinen Berechnungen bereits das weder gebaute noch genehmigte und damit auch keinen Verkehr auslösende Einkaufszentrum (EKZ) G berücksichtigt, was unzutreffend sei, weil damit die Berechnungen von unrichtigen Voraussetzungen ausgingen. Das Vorhaben sei nicht wirtschaftlich bzw. es sei die Wirtschaftlichkeit nicht ausreichend geprüft worden. Das Vorhaben überschreite die zulässigen Luftgrenzwerte, das Gutachten des Sachverständigen K. sei demnach unzutreffend (das weitere Vorbringen erscheint im Beschwerdefall nicht unmittelbar relevant). Zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens wurde auch ein "Bericht" (Gutachten) "Sicherung des Verschiebebahnhofs B als geschützter Landschaftsteil" vom Dezember 1999 des DI Dr. S vorgelegt.
Die belangte Behörde trat diesem Vorbringen in einer umfangreichen Äußerung (an den VfGH) vom 13. Dezember 2006 entgegen und legte ihrerseits verschiedene Stellungnahmen vor, nämlich der Sachverständigen K, S. und T. Letztere ist eine naturschutzfachliche Stellungnahme zum Vorbringen der Bürgerinitiative, dass sich das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet nach "Natura 2000" befände.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2007, V 66/06-13, (aus formellen Gründen ohne inhaltliche Befassung mit dem Vorbringen) zurückgewiesen.
Das nun beschwerdegegenständliche Enteignungsverfahren wurde mit dem (am 7. Februar 2007 beim Magistrat der Stadt Wien, Bundesstraßenbehörde, eingelangten) Antrag vom 5. Februar 2007 eingeleitet, mit welchem unter Anschluss einer Reihe von Unterlagen die Enteignung näher bezeichneter Grundflächen für die Errichtung der S 2 beantragt wurde.
Hiezu fand am 30. Mai 2007 eine Verhandlung statt, wobei den Beschwerdeführern eine zehntägige Frist zur Erstattung eines weiteren Vorbringens eingeräumt wurde. In dieser Stellungnahme vom 4. Juni 2007, die am 11. Juni 2007 zur Post gegeben wurde (der Ablauf der zehntägigen Frist fiel auf den Samstag, den 9. Juni, verlängerte sich daher kraft Gesetzes auf den 11.) und am 14. Juni bei der Behörde einlangte, brachten die Beschwerdeführer, soweit nun erheblich, vor, die dem Projekt zugrundeliegende Trassenverordnung sei gemeinschaftsrechts- und gesetzwidrig. Dieses Projekt sei nicht naturverträglich im Sinne der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie und nicht umweltverträglich im Sinne des UVP-G 2000, es seien fundamentale Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen worden (was näher ausgeführt wurde).
Das vom Projekt betroffene Gebiet wäre nach der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie als "besonderes Schutzgebiet" auszuweisen gewesen, weil eine Vielzahl der vom Sachverständigen für Naturschutz und Ökologie angeführten Tierarten in das Schutzsystem der "Natura 2000-Richtlinien" fielen (verwiesen wird auf einen - nicht vorgelegten - "Bericht Breitenlee", Seiten 22 ff). Der Prognoseberechnung seien falsche Werte zugrundegelegt worden: Der Verkehrsgutachter S. habe bei seinen Berechnungen bereits das - weder gebaute noch genehmigte und damit noch keinen Verkehr auslösende - EKZ G berücksichtigt, womit die Prognose von unzutreffenden Grundlagen ausgehe. Das Gutachten des Sachverständigen K. sei unzutreffend, weil die Berechnung der Luftschadstoffe nicht nach dem Stand der Technik erfolgt sei, das Vorhaben überschreite die Luftgrenzwerte.
Eine Enteignung sei überhaupt unzulässig, weil im Zusammenhang mit einem Projekt, für das eine UVP geboten sei, eine Enteignung nur stattfinden dürfe, wenn nach einer entsprechenden Prüfung die Entscheidung getroffen worden sei, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bewirke. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil innerstaatlich wesentliche Aspekte der UVP-Richtlinie nicht umgesetzt worden seien und die belangte Behörde als Verordnungsgeber die als Ergebnis des UVP-Verfahrens vorgesehenen Auflagen bei Erlassung der Verordnung nicht berücksichtigen könne. Durch die Erlassung der Trassenverordnung seien daher lediglich die Aspekte des Bundesstraßengesetzes, nicht jedoch die zwingenden Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung abgedeckt. Die hier maßgebliche Trassenverordnung könne schon deshalb nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt werde, und die Verordnung auch nicht die Maßnahmen und Anordnungen enthalte, die nach der UVP geboten seien.
Behördenintern kreuzte sich diese Eingabe sichtlich mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Juni 2007 (der allerdings erst nach Einlangen dieser Stellungnahme zugestellt wurde), mit welchem näher bezeichnete Grundflächen der Beschwerdeführer zu Gunsten des Bundes ("Republik Österreich") enteignet (Spruchpunkt I.), die Entschädigungsbeträge festgesetzt (Spruchpunkt II.) sowie Kommissionsgebühren vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt III.).
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007 Berufung, in welcher sie rügten, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit ihren Einwendungen (gemeint ist der Schriftsatz vom 4. Juni 2007) nicht auseinander gesetzt hätten.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der ASFINAG sowie einer gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Z. vom 23. Juli 2007 und gewährte hiezu Parteiengehör. Die Beschwerdeführer gaben hiezu eine Stellungnahme vom 3. August 2007 ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die Kostenentscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung (soweit im Beschwerdeverfahren erheblich), zusammengefasst werde vorgebracht, dass die Trassenverordnung bzw. das dieser vorangegangene UVP-Verfahren gemeinschaftsrechtswidrig sei und auch gegen das (nationale) UVP-G 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 84/2004) verstoße. Darüber hinaus sei die gesetzliche Konstruktion des UVP-Verfahrens nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 im Zusammenwirken mit der Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 95/2004) hinsichtlich einer effektiven Umsetzung der Ergebnisse der UVP durch Dienstanweisung bzw. durch Berücksichtigung in den Verfahren nach den Materiengesetzen gemeinschaftsrechtswidrig.
Dem sei zu entgegen, dass weder der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16567/2002 (vom 22. Juni 2002, V 53/01; darauf aufbauend das weitere Erkenntnis vom 26. Juni 2002, V 73/01, VfSlg. 16579) noch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, Slg. 16207/A (Anmerkung: auf Grundlage dessen die Beschwerdeführer argumentiert hatten), diese Ansicht vertreten hätten. Dass die Trassenverordnung keine "abschließende Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie sei, sei zwar betont worden, doch auch, dass die gesetzliche Konstruktion in Verbindung mit der Dienstanweisung geeignet sei, die europarechtlichen Vorgaben an eine UVP zu erfüllen. Nach übereinstimmender Rechtsansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts reiche es aus, wenn die Maßnahmen und Anordnungen, die nach der Umweltverträglichkeitsprüfung geboten seien (wie sie in einer Anlage zur Trassenverordnung als Begleitmaßnahmen enthalten seien) durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung oder durch eine Überbindung an eine fremde Projektträgerschaft sozusagen erst nach der Erlassung der Trassenverordnung erfüllt würden, in welchem Zusammenhang auf die Regelung der §§ 7 und 7a BStG 1971 sowie des § 24h Abs. 6 UVP-G 2000 verwiesen werden könne. Auch die belangte Behörde schließe sich dieser Rechtsauffassung an. Was konkret bei der Umsetzung der UVP-Ergebnisse im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren nach dem BStG 1971 zu beachten sei, habe der Verwaltungsgerichtshof im bezogenen Erkenntnis Zl. 2003/06/0078 dargelegt, was nach Auffassung der belangten Behörde auch den Rahmen abstecke, inwieweit die UVP Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei (es folgt eine Darlegung, was sich aus diesem Erkenntnis ergebe).
Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass die zur S 2 durchgeführte UVP sowohl gemeinschaftsrechtskonform als auch dem UVP-G 2000 entsprechend gewesen sei bzw. weiterhin sei, und dass das Vorhaben als umweltverträglich einzustufen sei.
Ohne das UVP-Verfahren neu aufzurollen, sei die belangte Behörde den diesbezüglichen Vorhaltungen der Beschwerdeführer nachgegangen.
Dies betreffe zunächst den Einwand, das Projekt widerspreche der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie. Ungeachtet des Umstands, dass das Regime der Vogelschutz- bzw. der FFH-Richtlinie von jenem der UVP-Richtlinie zu unterscheiden sei, komme es hier de facto zu kaum trennbaren Überlappungen, sodass dieser Themenbereich auch für das UVP-Verfahren relevant sei. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang ein ökologisches Gutachten vom 12. Oktober 2006 eingesehen, welches anlässlich der Anfechtung der Trassenverordnung zur S 2 beim Verfassungsgerichtshof zur Zl. V 66/06 eingeholt worden sei (Anmerkung: gemeint ist die naturschutzfachliche gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen T.). Darin sei der diesbezügliche Einwand auf fachlicher Ebene, verfahrensrechtlich hingegen in der Gegenäußerung (der belangten Behörde) zur Anfechtung zweifelsfrei entkräftet worden. Da von den Beschwerdeführern das Vorbringen im Antrag auf Aufhebung der Trassenverordnung (Verfahren vor dem VfGH V 66/06) im nunmehrigen Verwaltungsverfahren lediglich wiederholt worden sei, sei für die belangte Behörde dieser Einwand ausgeräumt. Des Weiteren könne in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenäußerung im verfassungsgerichtlichen Verfahren verwiesen werden.
Dasselbe gelte für die in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 4. Juni 2007 bzw. in der Berufung angesprochenen Fachbereiche "Luft und Klima" sowie "Verkehr und Verkehrsprognose". Auch hier lägen Gutachten vor, welche die Einwände fachlich nachvollziehbar entkräfteten (Anmerkung: die belangte Behörde bezieht sich auf die von ihr im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen; die erwähnte Gegenäußerung und die bezogenen Stellungnahmen befinden sich in Ablichtung in den Akten des nunmehrigen Verwaltungsverfahrens).
Da, wie bereits erwähnt, die diesbezüglichen Gutachten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ohnedies bekannt seien und das diesbezügliche Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nur eine Wiederholung der Ausführungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren (V 66/06) darstelle, ohne im Geringsten auf die Gutachten einzugehen - schon gar nicht auf fachlicher Ebene, habe sich aus verfahrensökonomischen Gründen eine nochmalige Übermittlung im Rahmen des Parteiengehörs erübrigt.
Aus den "Vorgaben der Judikatur", insbesondere des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, habe die belangte Behörde einen Fragenkatalog abgeleitet, welcher der Enteignungswerberin und sodann dem Amtssachverständigen Z. vorgelegt worden sei. Nach Auffassung der belangten Behörde seien die Feststellungen des Amtssachverständigen nachvollziehbar und plausibel. Er habe die Angaben der Enteignungswerberin mit dem Maßnahmenkatalog des UVP-Verfahrens verglichen und sei zu dem Schluss gekommen, dass die UVP-Maßnahmen weiter verfolgt würden.
Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2007 vorbrächten, dass die Frage der gesicherten Umsetzung der UVP-Maßnahmen durch den "PPP-Konzessionär" (Public-Private-Partnership-Konzessionär) mittels des Konzessionsvertrages eine Rechtsfrage darstelle, deren Beantwortung dem Amtssachverständigen nicht zukomme, sei dem zuzustimmen. Deshalb sei die belangte Behörde dem nachgegangen und habe die diesbezüglichen Passagen des Konzessionsvertrages eingesehen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass für die effektive Umsetzung der UVP-Maßnahmen - auch im Lichte der Judikatur, wonach die Überbindung der Maßnahmen an eine fremde Projektträgerschaft zulässig und ausreichend sei (verwiesen wird auf die zuvor angesprochene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes) - von Seiten der Enteignungswerberin ausreichend Sorge getragen worden sei. Die belangte Behörde sei demnach ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Genüge nachgekommen.
Weil aber die Frage der gesicherten Umsetzung der UVP-Maßnahmen durch den Konzessionär auf Grund des Konzessionsvertrages eine Rechtsfrage darstelle, sei die belangte Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gehalten gewesen, ihnen die entsprechenden Passagen des Konzessionsvertrages zur Stellungnahme vorzulegen. Denn das Parteiengehör sei nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren.
Zum weiteren Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 3. August 2007, wonach die von der Enteignungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2007 erwähnten Projektsänderungen nicht bloß geringfügig seien, sei auszuführen, dass dies jedenfalls nicht die entscheidungsgegenständlichen Liegenschaften betreffe. Weiters liege es in der Natur der Sache, dass bei der Realisierung eines derart umfassenden Vorhabens kleinere bzw. untergeordnete Änderungen in der praktischen Umsetzung unvermeidlich seien. Die Rahmen der anlässlich der UVP zu beurteilenden Projektsunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung könnten naturgemäß noch keinen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass Änderungen in der Ausführung ausgeschlossen werden könnten. Wegen derartiger Änderungen und Adaptionen könne aber die festgestellte Umweltverträglichkeit des Gesamtprojekts nicht in Frage gestellt werden. Der nicht näher konkretisierten Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Änderungen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Gesamtprojekts nicht geringfügig seien, könne nicht gefolgt werden. Dem Berufungsvorbringen, dass die Genehmigung eines einzelnen Projektes an sich schon rechtswidrig sei, weil im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens die Regeln des AVG nicht zur Anwendung kämen, was das Rechtsstaatsprinzip verletze, sei entgegenzuhalten, dass bei der Verfahrensgestaltung bei der Erlassung der Trassenverordnung nach vorangehender Umweltverträglichkeitsprüfung eine Anwendung der bei der Erlassung individueller Verwaltungsakte (Bescheide) vorgesehenen Verfahrensvorschriften, insbesondere jener des AVG, nicht in Betracht komme. Auch die Auffassung der Beschwerdeführer, dass im Enteignungsbescheid die im Rahmen der Trassenverordnung (in ihrer Beilage 2) "unverbindlich vorgeschriebenen Auflagen" als rechtsverbindliche Auflagen vorzuschreiben wären, sei unzutreffend: Für die Vorschreibung solcher Auflagen im Enteignungsbescheid gebe es keine Rechtsgrundlage.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das zweite eingangs genannte verfassungsgerichtliche Verfahren mit welchem die Aufhebung der Trassenverordnung angestrebt wurde, nämlich V 52/07, wurde auf Grund eines am 29. Juni 2007 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag der Bürgerinitiative "S 2 Nord" (vertreten durch die auch nunmehr einschreitenden Rechtsanwälte) eingeleitet. Inhaltlich wurde geltend gemacht, das Vorhaben sei nicht naturverträglich im Sinne der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie, auch seien fundamentale Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen worden. Die belangte Behörde trat dem Begehren entgegen. Die belangte Behörde bezog sich dabei, wie der Begründung des sodann ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, zur Stützung ihres Vorbringens auch auf die von ihr eingeholten Gutachten.
Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, V 52/07-12, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag ab.
In der (umfangreichen) Begründung dieses Erkenntnisses setzte sich der Verfassungsgerichtshof inhaltlich mit dem Vorbringen auseinander (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen, das hier stark zusammengefasst wiedergegeben wird):
Der Verfassungsgerichtshof teilte die Auffassung der belangten Behörde, dass das von der Trassenverordnung betroffene Gebiet des Bahnhofs B zufolge der begründeten Äußerung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens weder als "besonderes Schutzgebiet" noch als "faktisches Vogelschutzgebiet" im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei entgegen der Behauptung der Antragstellerin im Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeit der verordneten Trasse auch dem Vorkommen schützenswerter Vögel sowie anderer nach der FFH-Richtlinie geschützten Tiere die erforderliche Aufmerksamkeit zu Teil geworden.
Für den Verfassungsgerichtshof sei die prognostische Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nach Errichtung des geplanten EKZ G nicht nur sinnvoll sondern geradezu geboten. Das Ergebnis dieser Berücksichtigung - wonach die Errichtung dieses Einkaufszentrums den Kraftfahrzeugverkehr auf der hier zu beurteilenden S 2 nicht relevant verändere - sei auf Grund sachverständiger Meinung plausibel. Entgegen der Meinung der Antragsteller beruhe die Umweltverträglichkeitsprüfung daher diesbezüglich keinesfalls auf einer falschen Entscheidungsgrundlage.
Auch der Einwand der mangelnden Wirtschaftlichkeit bzw. der mangelnden Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens sei unzutreffend (wurde näher ausgeführt). Der allgemein geltend gemachte Verdacht fehlender Wirtschaftlichkeitsüberlegungen im Zusammenhang mit der durch die angefochtene Verordnung projektierten Straße treffe jedenfalls nicht zu.
Der Verfassungsgerichtshof teile die Auffassung, dass die von einem Projekt ausgehende Zusatzbelastung der Luftqualität für die Zulässigkeit des Projektes unbeachtlich, also insofern rechtlich irrelevant sei, als diese Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Umweltstandards nicht ins Gewicht falle. Wenn als Schwellenwert für die zulässige Zusatzbelastung der Luft von der Behörde 3 % des Jahresmittelwertes angenommen worden seien, so liege dieses Irrelevanzkriterium jedenfalls im Rahmen des der Behörde vom Gesetzgeber bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens eingeräumten Spielraums. Die Annahme eines solchen Schwellenwertes von 3 % des Jahresmittelwertes entspreche, wie die Behörde zutreffend dargetan habe, dem "Stand der Technik".
Auch das Vorbringen der Antragstellerin, dass bei der Berechnung der Luftschadstoffe nicht der Stand der Technik im Sinne der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse herangezogen worden sei, sei unzutreffend.
Unzutreffend sei jedenfalls die Auffassung der Antragstellerin, es entstünde eine unzumutbare Erhöhung des Lärmpegels.
Der Verfassungsgerichtshof bleibe bei seiner in VfSlg. 16567/2002 näher dargestellten, wenn auch von der Antragstellerin bezweifelten Rechtsmeinung, dass das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die vor Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 stattzufinden habe, mit Rücksicht auf den Normcharakter der Trassenverordnung nur begrenzt in der Verordnung selbst, darüber hinaus aber in weiteren Rechtsakten seinen Niederschlag finden müsse (verwiesen wird auf die Ausführungen in jenem Erkenntnis). Möge die Aufgliederung der Ergebnisse des UVP-Verfahrens in die mit normativer Kraft ausgestattete Trassenverordnung einerseits sowie in sonstige Maßnahmen und Vorschreibungen andererseits auch rechtspolitisch unbefriedigend gewesen sein (und daher auch eine Änderung des Verordnungsregimes durch bescheidförmige Erledigungen im Zuge der Novellen zum UVP-G 2000 und zum BStG 1971, BGBl. I Nr. 153 bzw. Nr. 154/2004, stattgefunden haben), so sei die ursprüngliche, auf den Erlass einer Trassenverordnung abstellende gesetzliche Regelung doch weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtswidrig (wurde näher ausgeführt; es folgen weiters Ausführungen dazu, dass die im Antrag gezogenen europarechtlichen Bestimmungen betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung hier nicht unmittelbar anwendbar gewesen seien).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hatten daher die Enteignungsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), LGBl. Nr. 286, anzuwenden (das Gesetz zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006). Die Bestimmungen über die Enteignung und das Enteignungsverfahren sind in den §§ 17 bis 20 BStG 1971 enthalten.
Kern des Streites ist nun nicht, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens diese Bestimmungen (§§ 17 bis 20 BStG 1971) - für sich allein genommen - unrichtig angewendet hätten, die Beschwerdeführer bekämpfen die Enteignung vielmehr aus dem Gesichtspunkt, dass diese nur zulässig sei, wenn das Vorhaben umweltverträglich im Sinne nicht nur des innerstaatlichen Rechtes sondern auch der europarechtlichen Bestimmungen sei. Die Trassenverordnung sei - abgesehen davon, dass diese gesetzwidrig sei - keine taugliche Grundlage für die Enteignung (was näher ausgeführt wird).
Aus dem Blickwinkel der Zielrichtung des Vorbringens entspricht der Beschwerdefall somit grundsätzlich jenem, der dem von den Beschwerdeführern mehrfach bezogenen hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, Slg. 16207/A, zugrunde lag. Darin wurde näher dargelegt, dass die damals maßgebliche Trassenverordnung (was gleichermaßen für die nunmehrige gilt) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könne. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne.
Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von diesen grundsätzlichen Überlegungen abzugehen (auf die Begründung jenes Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen), die im Übrigen im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im zuvor wiedergegebenen Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, V 52/07-12, stehen. Im Hinblick auf dieses jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sieht sich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu der von den Beschwerdeführern angeregten Anfechtung der Trassenverordnung veranlasst (die Gründe, welche die Beschwerdeführer vortragen, entsprechen jenen, die vom Verfassungsgerichtshof als unzutreffend erkannt wurden).
Das bedeutet, dass die Behörden dieses Verwaltungsverfahrens im Enteignungsverfahren zu prüfen hatten, ob, wie zuvor dargelegt, das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Behören das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt hier die Auffassung der belangten Behörde, dass die Sicherstellung dieser begleitenden Maßnahmen, die in der Trassenverordnung nicht normativ festgeschrieben werden (können), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber durch eine entsprechende Überbindung erfüllt werden kann (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16567/2002, auf das auch in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, V 52/07, Bezug genommen wird). Eine gegenteilige Auffassung ergibt sich jedenfalls aus dem hg. Erkenntnis Zl. 2003/06/0078 nicht.
Zutreffend hat sich daher die belangte Behörde im Enteignungsverfahren mit den Einwänden zur strittigen Frage die Umweltverträglichkeit des Vorhabens auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang, ihr Parteiengehör sei im Berufungsverfahren verletzt worden. Dies trifft aber nicht zu:
Die Beschwerdeführer bemängeln hiezu, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Gutachten gestützt habe, die sie im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof V 66/06 eingeholt und dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt habe, aber diese Gutachten den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht habe. Dem ist aber Folgendes zu erwidern: Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die nun in diesem Beschwerdeverfahren (sowie auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren) vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen S vom Dezember 1999 betreffend die "Sicherung des Verschiebebahnhofes B als geschützter Landschaftsteil" vorgelegt hätten. Sie haben lediglich in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2007 darauf hingewiesen. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, was sie anlässlich des Parteiengehörs (Bekanntgabe der Gutachten) vorgebracht hätten und inwieweit dieses Vorbringen zur Erlassung eines anderen (für sie günstigeren) Bescheides hätte führen können.
Was nun die Vorkehrungen (im zuvor umschriebenen Sinn einer Selbstbindung oder Überbindung) betreffend jene Maßnahmen anlangt, die die Umweltverträglichkeit des Vorhabens sicherstellen sollen, hat die ASFINAG im Berufungsverfahren über Vorhalt der belangten Behörde dargelegt, dass sämtliche Auflagen und Bedingungen berücksichtigt bzw. deren Umsetzung sichergestellt worden seien. Das verordnete Einreichprojekt "samt Auflagen und Vorschreibungen" sei Ausschreibungsgrundlage des Vergabeverfahrens gewesen und sei somit eine vom PPP-Konzessionär geschuldete Leistung. Darüber hinaus sei dezidiert die vertragliche Überbindung der Umsetzungsverpflichtungen an den Konzessionär erfolgt (wurde näher dargestellt; diese Stellungnahme der ASFINAG wurde den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebracht und ist auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben). Die belangte Behörde hat darüber hinaus, wie ebenfalls im angefochtenen Bescheid dargelegt, zur Überprüfung dieser Angaben in die entsprechenden Teile des Konzessionsvertrages Einsicht genommen; wie ebenfalls im angefochtenen Bescheid dargelegt, hat dies das Vorbringen in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei bestätigt.
Daraus ist zunächst abzuleiten, dass sich die ASFINAG zur Umsetzung dieser Maßnahmen verpflichtet sieht und diese (von einer eigenen Verpflichtung abgesehen) vertraglich dem Konzessionär überbunden hat.
Die (weitere) Beurteilung der belangten Behörde, es liege eine entsprechende Vorkehrung für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen vor, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerdeführer rügen auch hier, dass ihnen diese Auszüge aus dem Vertrag nicht zur Kenntnis gebracht wurden, und machen auch Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend, weil nicht näher dargelegt worden sei, inwieweit die vertraglichen Bestimmungen ausreichend überbunden worden seien, es finde sich nämlich kein Hinweis im angefochtenen Bescheid, mit welchen rechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Auflagen durch ein Drittunternehmen sichergestellt werden sollten, ebensowenig fänden sich rechtliche Ausführungen dazu, ob solche Maßnahmen geeignet wären, um behördliche Auflagen an einen Dritten zu überbinden. Dem ist zunächst zu erwidern, wie die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage vorbrachte (dokumentiert durch einen Aktenvermerk in den vorgelegten Akten), dass den Beschwerdeführern durch ihre Vertreter (durch eine hiezu entsandte Rechtsanwaltsanwärterin) zwecks Vorbereitung der Beschwerde am 20. September 2007 Akteneinsicht gewährt wurde. Wie bereits dargelegt, ist es ausreichend, wenn die Erfüllung der auf Grund des Ergebnisses des Verfahrens für erforderlich erachteten umweltrelevanten Maßnahmen und Anordnungen durch den Projektträger im Wege der Selbstbindung oder durch eine Überbindung an eine fremde Projektträgerschaft gesichert ist. Durch die vorliegenden vertraglichen Verpflichtungen, in denen auch eine Überwachung der Einhaltung der Vorschreibungen der UVP durch besondere Vorkehrungen sichergestellt ist, sind diese Voraussetzungen geschaffen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, zumal in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwiefern das in diesem Zusammenhang relevante Vertragswerk die Erfüllung der hier umweltrelevanten Maßnahmen und Anordnungen nicht gewährleisten soll.
In der Sache selbst verweisen die Beschwerdeführer zunächst auf ihr Vorbringen betreffend die angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, und befassen sich in der Folge eigens eingehender mit der Frage, ob es sich beim Bahnhof Breitenlee um ein schutzwürdiges Gebiet nach "Natura 2000" handle.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde haben sich gewisse Projektmodifikationen im Bereich der zu enteignenden Grundstücke ergeben, die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und sodann auch im angefochtenen Bescheid dargestellt wurden, nämlich die Verlegung eines Filterbeckens, eines Feldweges und die etwas längere Ausführung einer Feldwegbrücke (wodurch ein Widerlager um ca. 13 m verschoben wird). Die Beschwerdeführer äußerten sich in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2007 dahingehend, es handle sich nicht um bloß geringfügige Änderungen, sondern um Punkte, die im Rahmen des UVP-Verfahrens zu berücksichtigen gewesen wären. Dem ist die belangte Behörde nicht gefolgt und hat vielmehr die Auffassung vertreten, dass deshalb die festgestellte Umweltverträglichkeit des Gesamtvorhabens nicht in Frage gestellt werden könne. Das bestreiten die Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr, meinen aber sichtlich, das gesamte Vorhaben wäre diesbezüglich näher zu untersuchen gewesen. Ein solches Vorbringen haben sie aber im Verwaltungsverfahren nicht erstattet, insbesondere nicht konkret vorgebracht, welche wesentliche Änderungen es gegeben haben sollte, welche die Umweltverträglichkeit des gesamten Vorhabens in Frage stellen könnten. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Projektänderungen in der Beurteilung des Gesamtprojektes in Bezug auf seine Umweltauswirkungen nicht von Bedeutung sind und sich im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren mit dieser nicht thematisierten Frage nicht eigens auseinandersetzte.
Soweit die Antragsteller durch ihren Verweis auf das Vorbringen betreffend eine angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auch die Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens an sich in Zweifel ziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihnen diesbezüglich in diesem Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt, weil auf Grund des Bestandes der Trassenverordnung die Wirtschaftlichkeit in diesem Sinne zu bejahen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. April 1988, Zl. 87/17/0172, Slg. 12698/A). Die Frage einer Lärmbeeinträchtigung wurde im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sich die belangte Behörde damit nicht befasste, erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann diese Frage nicht zulässigerweise aufgerollt werden. Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich auch den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes an, wonach zutreffend das EKZ G bei der Beurteilung der zu erwartenden Immissionen in die Überlegungen einbezogen wurde. Dies gilt sinngemäß auch für das Vorbringen, bei der Ermittlung der zu erwartenden Luftschadstoffe sei nicht von den maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen worden, auch hier schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes an. Dies gilt nicht minder sinngemäß für die Frage, ob der Bahnhof B als schutzwürdiges Gebiet zu beurteilen sei, was die belangte Behörde in Kenntnis des von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erwähnten "Berichtes B" unter Bedachtnahme auf das von ihr eingeholte Gegengutachten verneint hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts Rechtswidriges zu erkennen und schließt sich auch hiezu der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060246.X00Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009