RS Vwgh 1990/9/25 90/07/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §32 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse der Partner eines zu Arrondierungszwecken abgeschlossenen Kaufvertrages im agrarbehördlichen Verfahren kann nur der Abwehr eines allfälligen verwaltungsbehördlichen Eingriffes in ihre Privatrechtssphäre dienen; mit der Feststellung des Vertrages als einer Maßnahme der Flurbereinigung ist das rechtliche Interesse sämtlicher Beteiligter an einem Tätigwerden der Agrarbehörde erschöpft (Hinweis E 3.5.1968, 1805, 1806/67). Entspricht die Eigentumsübertragung durch den Kaufvertrag dem im Vertrage zum Ausdruck gebrachten Willen der beiden Vertragspartner, so kann kein Vertragspartner durch die genannte positive Feststellung der Agrarbehörde in seinen Rechten verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070020.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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