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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das rechtliche Interesse der Partner eines zu Arrondierungszwecken abgeschlossenen Kaufvertrages im agrarbehördlichen Verfahren kann nur der Abwehr eines allfälligen verwaltungsbehördlichen Eingriffes in ihre Privatrechtssphäre dienen; mit der Feststellung des Vertrages als einer Maßnahme der Flurbereinigung ist das rechtliche Interesse sämtlicher Beteiligter an einem Tätigwerden der Agrarbehörde erschöpft (Hinweis E 3.5.1968, 1805, 1806/67). Entspricht die Eigentumsübertragung durch den Kaufvertrag dem im Vertrage zum Ausdruck gebrachten Willen der beiden Vertragspartner, so kann kein Vertragspartner durch die genannte positive Feststellung der Agrarbehörde in seinen Rechten verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070020.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017