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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (Amt der Landesregierung) sagt allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch aus dem weiteren Bescheidinhalt - so insbesondere auch aus dessen Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0248 und E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040129.X01Im RIS seit
25.09.1990