RS Vwgh 1990/9/25 89/07/0190

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß § 23 Abs 4 VwGG nicht aus, daß seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (Hinweis B 3.7.1973, 1845/72, VwSlg 8439 A/1973).

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070190.X01.1

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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