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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs4;Rechtssatz
Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß § 23 Abs 4 VwGG nicht aus, daß seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (Hinweis B 3.7.1973, 1845/72, VwSlg 8439 A/1973).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070190.X01.1Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013