Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0105 E 12. Dezember 1989 RS 1Stammrechtssatz
§ 87 Abs 2 GewO enthält hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine abschließende Regelung. Auch eine allenfalls von der Nachsichtsbehörde im Zuge der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens gemäß § 26 GewO erteilte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung stellt demnach keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei der Beurteilung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO gegeben sind (Hinweis E 24.1.1989, 88/04/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040038.X02Im RIS seit
25.09.1990