RS Vwgh 1990/9/25 90/07/0122

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Langt beim VwGH ein Schreiben ein, das folgenden undatierten handschriftlichen Vermerk enthält: "Sehr geehrtes Oberes Gericht. Ich bitte um Überprüfung meiner Angelegenheit. Wo ist unser Recht, Recht muß Recht bleiben. Weitere Beweise vorhanden unglaublich aber wahr. Danke Hochachtungsvoll Hubert", so kann dieser Antrag nur als solcher auf Wiederaufnahme des Verfahrens, und zwar, da er beim VwGH eingebracht wird, des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, verstanden werden. Mit ihm wird jedoch keiner der im § 45 Abs 1 VwGG hiefür erschöpfend aufgezählten Tatbestände berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070122.X01

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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